Die Schulpflege Hinwil beschloss im Dezember 2024, den Betrieb im Schulhaus Unterbach per Ende des Schuljahres 2026/2027 einzustellen. Zwei Einwohner aus der Gemeinde wehrten sich dagegen und zogen den Entscheid durch mehrere Instanzen weiter – zuletzt bis vor das Bundesgericht.
Die beiden Beschwerdeführer argumentierten, das Schulhaus Unterbach sei Teil der kollektiven Identität in Hinwil. Mit der Schliessung gehe ein wichtiger Treffpunkt und sozialer Begegnungsort verloren. Sie verlangten, dass der Bezirksrat Hinwil ihren Rekurs inhaltlich prüfen müsse, statt ihn ohne Behandlung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die beiden Beschwerdeführer keine schulpflichtigen Kinder haben, die das Schulhaus Unterbach besuchen, und auch sonst keinen konkreten rechtlichen Bezug zu dem Gebäude haben. Die Schliessung eines Schulhauses ist eine organisatorische Entscheidung der Gemeinde über den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung. Solche Entscheide berühren nicht automatisch die Rechte einzelner Privatpersonen. Damit eine Person dagegen vorgehen kann, muss sie eine konkrete, rechtlich geschützte Position nachweisen – etwa einen verfassungsmässigen Anspruch auf Schulunterricht an einem bestimmten Ort. Das gelang den beiden Anwohnern nicht.
Da die Beschwerdeführer keine individuelle Rechtsposition geltend machen konnten, hatten die Behörden keinen Anlass, ihren Rekurs inhaltlich zu behandeln. Das Bundesgericht bestätigte damit die Entscheide der Vorinstanzen und auferlegte den beiden Anwohnern die Verfahrenskosten von 2000 Franken.