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Monteur von Photovoltaikanlagen erhält keine Invalidenrente der Suva

Ein Arbeiter verletzte sich 2021 am Handgelenk. Die Suva verweigert ihm eine Invalidenrente – die Richter geben ihr recht.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein 1976 geborener Monteur von Photovoltaikanlagen verletzte sich im Oktober 2021 während der Arbeit am rechten Handgelenk. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Mitte 2023 stellte sie diese Leistungen grösstenteils ein und verweigerte dem Mann eine Invalidenrente. Sie anerkannte lediglich eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von 10 Prozent und entschädigte ihn dafür einmalig.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau korrigierte diesen Entscheid teilweise: Es sprach dem Monteur ab Juli 2023 eine Invalidenrente zu, die einem Invaliditätsgrad von 17 Prozent entspricht. Dabei verglich es sein früheres Einkommen als Gesunder mit dem Lohn, den er trotz Behinderung noch erzielen könnte. Weil sein tatsächlicher Lohn vor dem Unfall rund 11,7 Prozent unter dem statistischen Durchschnitt gelegen hatte, rechnete das Gericht diesen Unterschied teilweise zugunsten des Arbeiters an – und senkte so das anrechenbare Einkommen nach dem Unfall.

Die Suva zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses gab ihr recht: Entscheidend ist, dass der Monteur bei einer Firma angestellt war, die dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche unterstellt ist. Dieser Vertrag schreibt für ungelernte Arbeitnehmer mit mindestens zwei Jahren Erfahrung einen Mindestlohn von 58'500 Franken pro Jahr vor. Da der Monteur mit 63'700 Franken deutlich mehr verdiente als diesen Mindestlohn, bestand kein Grund, sein anrechenbares Einkommen nach dem Unfall zusätzlich zu kürzen. Ohne diese Kürzung ergibt sich ein Invaliditätsgrad von lediglich rund 6,75 Prozent – zu wenig für eine Invalidenrente, die erst ab 10 Prozent gewährt wird.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts auf und bestätigte den ursprünglichen Entscheid der Suva. Der Monteur erhält keine Invalidenrente. Da er die Prozesskosten von 800 Franken vorläufig nicht bezahlen muss – er erhielt die Unterstützung für Bedürftige –, muss er diesen Betrag jedoch zurückzahlen, sobald er finanziell dazu in der Lage ist.

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Urteilsnummer: 8C_370/2024

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