Eine Mutter und ein Vater teilen sich das Sorgerecht für ihre 2023 geborene Tochter Lowa. Im Juli 2026 entzog das Kantonsgericht Schaffhausen der Mutter vorläufig das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und übertrug dieses dem Vater. Die Mutter erhielt ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat sowie einem Nachmittag unter der Woche.
Die Mutter legte gegen diesen Entscheid beim Obergericht Schaffhausen Berufung ein und verlangte, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vorläufig nicht vollstreckt werde. Das Obergericht lehnte dieses Begehren ab und setzte dem Vater eine Frist bis Ende August 2026, um sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Die Mutter beantragte daraufhin, diese Frist auf höchstens fünf, eventualiter zehn Tage zu kürzen. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab und hielt fest, die Frist sei angesichts des Umfangs der Eingabe der Mutter angemessen.
Dagegen gelangte die Mutter erneut ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne traten jedoch auf ihre Eingabe nicht ein. Sie hielten fest, dass eine blosse Fristansetzung zur Stellungnahme eine gewöhnliche verfahrensleitende Anordnung darstellt und nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dasselbe gelte entsprechend für einen Entscheid, der eine solche Fristansetzung bestätigt. Auch der Versuch der Mutter, ihr Begehren als Rüge wegen übermässiger Verfahrensverzögerung einzukleiden, blieb erfolglos: Die Richter stellten klar, dass dieser Weg nicht dazu dienen kann, die grundsätzliche Nichtanfechtbarkeit einer solchen Verfügung zu umgehen.
Die Mutter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Es ist bereits das zweite Mal innert weniger Tage, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Mutter in dieser Angelegenheit nicht eingetreten ist.