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Frau kann Klage gegen Sozialhilfekürzung nicht einreichen

Eine Sozialhilfeempfängerin wehrte sich gegen eine Kürzung ihrer Leistungen. Weil sie ein wichtiges Dokument nicht einreichte, wurde ihr Fall nicht behandelt.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Eine Frau aus dem Kanton Waadt erhielt von der zuständigen Sozialbehörde eine Kürzung ihrer Sozialhilfe um 15 Prozent während vier Monaten. Der Grund war eine angeblich missbräuchliche Abrechnung eines Hotels, in dem sie untergebracht war. Gegen diese Kürzung wollte sie sich vor Bundesgericht wehren.

In ihrer Eingabe verlangte sie die Aufhebung der Kürzungsverfügung. Ihrem Schreiben legte sie jedoch nur eine einzige Seite des Urteils des Waadtländer Kantonsgerichts bei – nämlich den Schlussabsatz –, nicht aber das vollständige Urteil. Das Bundesgericht forderte sie daraufhin auf, das vollständige Urteil bis zum 22. Mai 2026 nachzureichen.

Die Frau reagierte auf diese Aufforderung nicht. Weil das vollständige Urteil der Vorinstanz fehlte, konnte das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintreten. Eine solche Pflicht zur Beilage des angefochtenen Entscheids ist gesetzlich vorgeschrieben: Ohne das vollständige Dokument kann das Gericht den Fall nicht beurteilen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_268/2026

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