Ein Mann, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchte, wollte einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts anfechten. Dieses hatte am 23. April 2026 gegen ihn entschieden. Das Urteil wurde ihm gemäss Postbestätigung am 1. Mai 2026 zugestellt.
Für die Weiterziehung eines solchen Entscheids an das Bundesgericht gilt eine Frist von dreissig Tagen ab Zustellung. Diese Frist lief am 1. Juni 2026 ab. Der Mann schickte seine Eingabe jedoch erst am 4. Juni 2026 per Post – drei Tage zu spät.
Da die Frist nicht eingehalten wurde, konnte das Bundesgericht den Fall inhaltlich nicht prüfen. Es trat auf die Eingabe nicht ein. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise abgesehen.