Eine Frau aus dem Kanton Waadt wollte einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 28. April 2026 anfechten, der die kantonale Krankenversicherung betraf. Sie reichte ihre Eingabe am 4. Mai 2026 beim Bundesgericht ein. Allerdings legte sie den angefochtenen Entscheid nicht bei, wie es die gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Das Bundesgericht forderte die Frau daraufhin auf, den fehlenden Entscheid bis spätestens 8. Juni 2026 nachzureichen. Gleichzeitig wies es sie darauf hin, dass ihre Eingabe auch inhaltlich unvollständig sei – es fehlten eine Begründung und konkrete Anträge. Beides könne sie noch innerhalb der laufenden Frist nachbessern.
Am 18. Mai 2026 ergänzte die Frau ihre Eingabe und beantragte zudem, ihr die Kosten des Verfahrens zu erlassen, da sie die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Den geforderten Gerichtsentscheid legte sie jedoch auch diesmal nicht bei – weder mit diesem Schreiben noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 8. Juni 2026.
Da das fehlende Dokument eine zwingende Voraussetzung ist, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine Eingabe eintreten kann, wies ein Einzelrichter die Eingabe der Frau ohne weitere Prüfung ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.