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Schuldner muss 4000 Franken an seinen früheren Anwalt zahlen

Ein Schuldner wollte eine Geldforderung seines früheren Anwalts abwehren. Die Richter bestätigten jedoch, dass die Forderung rechtmässig ist.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Im Kern des Streits steht eine Parteientschädigung von 4000 Franken. Das Bundesgericht hatte diese in einem früheren Verfahren einem Schuldner auferlegt – zugunsten einer Frau, die durch ihren Anwalt vertreten worden war. Die Frau hatte dem Anwalt ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung bereits im September 2018 abgetreten, das heisst, sie hatte ihm das Recht übertragen, diese Forderung selbst einzutreiben.

Als der Anwalt den Schuldner im Juni 2025 zur Zahlung aufforderte, weigerte sich dieser und bestritt, dass der Anwalt überhaupt berechtigt sei, die Forderung geltend zu machen. Er argumentierte unter anderem, die Abtretung sei nicht wirksam erfolgt, weil die Frau denselben Betrag mehrfach abgetreten habe und weil die Anwälte als Mitglieder einer Kollektivgesellschaft nur gemeinsam hätten handeln dürfen. Das Kantonsgericht Zug liess die Betreibung dennoch zu, und das Zuger Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er rügte, das Obergericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es die Forderung auf eine andere Abtretungserklärung gestützt habe als jene, auf die sich der Anwalt ursprünglich berufen hatte. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Bereits die erste Instanz hatte die frühere Abtretung von 2018 berücksichtigt, und der Schuldner hatte selbst auf deren Bedeutung hingewiesen. Ein unzulässiger Überraschungsentscheid lag damit nicht vor.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Anwalt aufgrund der Abtretung von 2018 berechtigt war, die 4000 Franken einzufordern. Die drei damaligen Anwälte seien unabhängig voneinander Gläubiger gewesen – nicht als Gemeinschaft, sondern je einzeln. Der Schuldner muss die Forderung begleichen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 2000 Franken.

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Urteilsnummer: 4D_70/2026

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