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Stockwerkeigentümer kommen mit Gutachten-Streit nicht weiter

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft wollte ein Baugutachten ergänzen lassen. Die obersten Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft liess im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens ein Gutachten über Mängel an einem Wohn- und Geschäftshaus erstellen. Der beauftragte Bauingenieur untersuchte unter anderem undichte Untergeschosse, Feuchtigkeitsschäden an der Fassade, mangelhafte Entwässerung von Terrassen, unsichere Geländer sowie ungenügenden Schallschutz. Das Gutachten wurde im Juli 2025 zugestellt.

Anschliessend stellten beide Parteien Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Gutachter. Das Handelsgericht Zürich liess nur einen Teil dieser Fragen zu und verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem, einen zusätzlichen Kostenvorschuss von 30'000 Franken zu leisten. Die Gemeinschaft wehrte sich dagegen und verlangte insbesondere, dass der Gutachter die Stabilität der Geländer auf der Dachterrasse rechnerisch überprüfen müsse – er hatte sich bisher lediglich damit begnügt, die Geländer schienen «stabil zu sein».

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht ein. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ein sogenannter Zwischenentscheid sei – also kein abschliessender Entscheid –, gegen den nur unter engen Voraussetzungen ans Bundesgericht gelangt werden kann. Konkret wäre dafür nötig gewesen, dass der Gemeinschaft durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Dies konnte die Gemeinschaft nach Ansicht der Richter nicht ausreichend belegen. Unter anderem wäre es ihr jederzeit möglich gewesen, ein privates Gegengutachten erstellen zu lassen, und eine spätere rechnerische Überprüfung der Geländer wäre grundsätzlich noch möglich.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen und der Gegenpartei eine Entschädigung von 6'000 Franken bezahlen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich läuft weiter.

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Urteilsnummer: 4A_21/2026

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