Im August 2024 erschien ein Mann auf der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich, um eine Strafanzeige zu erstatten. Laut Polizei weigerte er sich, seinen Ausweis auszuhändigen, wurde zunehmend aggressiv und kam einer mündlichen Wegweisung nicht nach. Daraufhin wurde er festgenommen, für 38 Minuten in einer Arrestzelle festgehalten und anschliessend mit einer schriftlichen Wegweisungsverfügung entlassen. Der Mann bestritt die Darstellung der Polizei und behauptete unter anderem, misshandelt worden zu sein und die mündlichen Anweisungen nicht verstanden zu haben, da er kein Schweizerdeutsch spreche.
Der Mann zog den Fall durch mehrere Instanzen. Das zuständige Gericht und das Zürcher Obergericht kamen zum Schluss, dass sowohl die Wegweisung als auch der kurze Freiheitsentzug rechtmässig waren. Auch das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass die Polizei berechtigt war, den Mann der Wache zu verweisen, weil er die Identitätskontrolle verweigert und damit die Aufnahme der Anzeige verunmöglicht hatte. Die Festnahme, um die schriftliche Verfügung auszustellen und auszuhändigen, sei verhältnismässig gewesen.
Zum Vorwurf der fehlenden Sprachkenntnisse stellten die Richter fest, dass der Mann der Polizei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hatte, er verstehe die Aufforderungen nicht. Die Kommunikation auf der Wache sei laut Polizei problemlos verlaufen, und selbst das Stadtrichteramt hatte in einem anderen Verfahren offengelassen, wie gut seine Schweizerdeutschkenntnisse tatsächlich sind. Da er die Aufforderung zur Ausweisvorlage offensichtlich verstanden hatte, musste die Polizei nicht davon ausgehen, dass eine Anweisung auf Hochdeutsch gereicht hätte, um die Situation zu entschärfen.
Den Antrag auf eine Entschädigung von 500 Franken für den angeblich unrechtmässigen Gewahrsam und erlittene Misshandlungen liessen die Richter nicht zu, da dieser erst vor Bundesgericht gestellt worden war. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.