Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ermittelt gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts, Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogen zu haben. Für die Abklärung beauftragte sie eine Psychiaterin mit einem medizinischen Gutachten. Diese empfahl der Staatsanwaltschaft nach erster Aktensichtung, die beiden Beschuldigten getrennt zu begutachten und den Fragenkatalog auf Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit auszuweiten.
Einer der Beschuldigten beantragte daraufhin, die Gutachterin wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Er argumentierte, sie habe mit ihrer Empfehlung das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen, da sie solche Fragen nur stellen könne, wenn sie bereits von seiner Schuld überzeugt sei. Zudem habe sie sich Kompetenzen angemaßt, die allein der Staatsanwaltschaft zustünden. Das Zürcher Obergericht wies den Antrag ab. Der Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Sie hielten fest, dass es zur Pflicht einer Gutachterin gehöre, auf fachliche Unzulänglichkeiten im Auftrag hinzuweisen. Wer erkläre, unter bestimmten Bedingungen kein tragfähiges Gutachten erstellen zu können, zeige damit methodische Sorgfalt und keine Voreingenommenheit. Dass die Gutachterin zusätzliche Akten angefordert hatte, spreche zudem gegen eine bereits vorgefasste Meinung. Auch die verwendeten Formulierungen liessen bei objektiver Betrachtung keine Befangenheit erkennen, da die Gutachterin lediglich die Sprache der Staatsanwaltschaft aufgegriffen und fachliche Gründe für eine getrennte Befragung dargelegt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschuldigten Gerichtskosten von 1'200 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ebenfalls ab, da der Antrag von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg gehabt habe.