Eine deutsche Staatsbürgerin zog im Mai 2023 in den Kanton Tessin und reichte ihre Steuererklärung für jenes Jahr im August 2024 ein. Dabei gab sie an, dass eine Treuhandgesellschaft sie in allen Steuerangelegenheiten vertrete, und legte eine entsprechende Vollmacht bei. Das zuständige Steueramt schickte den Steuerbescheid vom 7. August 2025 jedoch nicht an die Treuhandgesellschaft, sondern direkt an die Privatadresse der Steuerpflichtigen – was als fehlerhafte Zustellung gilt.
Die Treuhandgesellschaft erhob erst am 8. Januar 2026 Einsprache gegen den Steuerbescheid. Sie begründete dies damit, dass die Steuerpflichtige ihr den Bescheid erst am 16. Dezember 2025 weitergeleitet habe, und die 30-tägige Einsprachefrist daher erst ab diesem Zeitpunkt laufe. Das Tessiner Steueramt erklärte die Einsprache für verspätet und wies sie ab. Auch das Tessiner Appellationsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Zwar anerkannten die Richter, dass die Zustellung an die Privatadresse statt an die Treuhandgesellschaft formell fehlerhaft war. Entscheidend sei aber, dass die Steuerpflichtige bereits im September 2025 eine Nachzahlungsrechnung für die direkte Bundessteuer erhalten und diese auch bezahlt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie erkennen müssen, dass ein Steuerbescheid ergangen war, und wäre verpflichtet gewesen, ihre Treuhandgesellschaft umgehend zu informieren oder sich selbst beim Steueramt zu erkundigen. Auch die Treuhandgesellschaft habe – nachdem sie im September 2025 von der Nachzahlung erfahren hatte – von sich aus aktiv werden müssen.
Das Gericht hält fest, dass ein Fehler der Behörde bei der Zustellung nicht dazu führt, dass Fristen beliebig lange hinausgeschoben werden können. Wer weiss oder wissen müsste, dass ein Steuerbescheid existiert, muss rechtzeitig handeln. Da weder die Steuerpflichtige noch ihre Vertreterin dieser Pflicht nachgekommen sind, bleibt die Einsprache als verspätet ungültig. Die Steuerpflichtige muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.