Im Zentrum des Falls steht eine Aktiengesellschaft, die sich in Liquidation befand und vor dem Bezirksgericht Arbon in einem Streit um ein Darlehen klagte. Der vorsitzende Richter trat im Februar 2026 weder auf ein Ausstandsgesuch gegen ihn noch auf die eigentliche Klage ein – letzteres, weil die Firma einen verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Die Firma legte daraufhin Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein, das diese im März 2026 abwies.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Firma ans Bundesgericht. Kurz nach Einreichung der Beschwerde, im Juni 2026, wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Bundesgericht entschied dennoch, das Verfahren nicht zu unterbrechen, weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich unzulässig war.
Die Beschwerde scheiterte gleich aus zwei Gründen. Erstens genügte die Eingabe den formellen Anforderungen nicht: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und detailliert begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies tat die Firma nicht. Zweitens hatte sie auch vor Bundesgericht den verlangten Kostenvorschuss von 800 Franken nicht fristgerecht bezahlt. Eine Nachfrist lief ebenfalls ungenutzt ab – die entsprechende Verfügung wurde der Firma zwar an ihre eigene Adresse geschickt, konnte dort aber nicht zugestellt werden. Das Gericht wertete dies als Zustellung, da die Firma selbst für eine erreichbare Adresse hätte sorgen müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Firma erhielt keine Entschädigung.