Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands betrieb einen Mann über rund 46'120 Franken. Das Bezirksgericht Muri hatte die Betreibung zunächst nicht vollständig bewilligt, doch das Obergericht des Kantons Aargau korrigierte diesen Entscheid im Mai 2026: Es erlaubte der Ausgleichskasse, die Forderung zwangsweise einzutreiben.
Gegen diesen Entscheid wollte der Schuldner beim Bundesgericht vorgehen. Er reichte am letzten Tag der Frist eine Eingabe ein – allerdings ohne die angekündigte Beschwerdebegründung, auf die er in seinem Schreiben als Beilage verwies. Diese Beilage traf erst zwei Tage später beim Bundesgericht ein, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Eine Nachfrist, wie der Schuldner sie beantragte, ist bei solchen gesetzlichen Fristen nicht möglich.
Zusätzlich fehlte auf der Eingabe die eigenhändige Unterschrift. Das Bundesgericht forderte den Schuldner auf, diesen Mangel bis zum 22. Juli 2026 zu beheben, und drohte an, die Eingabe sonst nicht zu berücksichtigen. Der Schuldner reagierte nicht auf diese Aufforderung.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Schuldner muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die Betreibung der Ausgleichskasse über rund 46'120 Franken bleibt damit bestehen.