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Versicherte erhält nach Knieverletzung keine Leistungen der Unfallversicherung mehr

Eine Frau stolperte 2011 und verdrehte sich das Knie. Ein Gutachten zeigt: Der Schaden war degenerativ, nicht unfallbedingt. Die Versicherung muss nicht zahlen.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Im Mai 2011 stolperte eine damals 52-jährige Frau über einen an einem Stuhl hängenden Mantel, stürzte auf den linken Arm und verdrehte dabei das rechte Knie sowie den rechten Fuss. Die Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht. In der Folge wurde die Frau mehrfach am rechten Knie operiert, unter anderem wurde ein Teil des Meniskus entfernt. 2019 erhielt sie schliesslich eine Knieprothese. Die Versicherung richtete über Jahre Leistungen aus und sprach ihr zudem eine Entschädigung für eine bleibende körperliche Beeinträchtigung zu.

Im Jahr 2020 stellte die Versicherung sämtliche Leistungen rückwirkend ein. Sie stützte sich dabei auf ein medizinisches Gutachten, das den Meniskusschaden als degenerativ – also altersbedingt und nicht unfallbedingt – einstufte. Ein 2023 erstelltes orthopädisches Gutachten bestätigte diese Einschätzung: Der Zustand des Knies, wie er vor dem Unfall bestanden hatte oder auch ohne diesen eingetreten wäre, sei bereits am 11. Juli 2011 – also kurz nach dem Unfall – wieder erreicht gewesen. Typische Zeichen einer unfallbedingten Verletzung hätten weder in der Bildgebung noch während der Operation festgestellt werden können.

Die Frau wehrte sich gegen die Leistungseinstellung und argumentierte, es liege eine konkrete Kausalkette zwischen dem Sturz und ihren Knieproblemen vor. Sie verwies auf frühere ärztliche Einschätzungen, die eine teilweise Unfallkausalität bejaht hatten. Das Gericht hielt jedoch fest, dass diesen früheren Beurteilungen ein entscheidender Mangel anhafte: Den damaligen Ärzten hatten die MRI-Bilder vom 11. Juli 2011 nicht vorgelegen, weshalb ihre Einschätzungen als unvollständig und nicht beweiswertig galten.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid der Vorinstanz. Das orthopädische Gutachten sei überzeugend und vollständig begründet. Der Gutachter habe sorgfältig dargelegt, dass aufgrund des vorgerückten Alters der Frau, eines erheblichen Knorpelschadens und weiterer körperlicher Voraussetzungen die Beschwerden auch ohne den Unfall innerhalb weniger Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgetreten wären. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_165/2026

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