Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hatte im Januar 2026 das Existenzminimum eines Schuldners auf 2'450 Franken festgesetzt und den darüber hinausgehenden Betrag von 302 Franken gepfändet. Das Existenzminimum bezeichnet den Betrag, der einer Person bei einer Pfändung mindestens verbleiben muss, damit sie ihre grundlegenden Lebenskosten decken kann. Der Schuldner war mit der Berechnung nicht einverstanden und zog den Fall vor die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Der Schuldner wollte unter anderem Ausgaben für ein Generalabonnement und ein Geschäftshandy als berufliche Auslagen anrechnen lassen, die das Existenzminimum erhöht hätten. Die Aufsichtsbehörde lehnte dies ab: Da der Schuldner mit seiner Einzelfirma kein Einkommen erzielte, könnten diese Ausgaben nicht als Erwerbsunkosten berücksichtigt werden. Die Kosten für ein privates Mobiltelefon seien zudem bereits im Grundbetrag des Existenzminimums enthalten. Auf weitere Vorbringen des Schuldners, die keinen direkten Bezug zur Existenzminimumsberechnung hatten, trat die Behörde gar nicht erst ein.
Der Schuldner gelangte daraufhin ans Bundesgericht. In seiner Eingabe zweifelte er unter anderem an der Legitimität der Aufsichtsbehörde und bezeichnete sie sinngemäss als nicht richtiges Gericht. Zudem bemängelte er, das Urteil enthalte keine Hinweise auf gesetzliche Grundlagen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Schuldner habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Aufsichtsbehörde das Recht verletzt haben soll. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret darlegen, welche Rechtsnormen verletzt wurden – das war hier nicht der Fall.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.