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Frau unter Beistandschaft kommt mit Klage gegen Betreuerin nicht durch

Eine Frau unter Beistandschaft wehrte sich gegen ihre Betreuerin. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie zu wenig begründet war.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Eine Frau aus Basel steht unter einer sogenannten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung – das heisst, eine behördlich eingesetzte Betreuerin kümmert sich um ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten. Im März 2026 wandte sich die Frau mit einer selbst verfassten Eingabe an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin erhob sie verschiedene Vorwürfe gegen ihre Betreuerin: Diese dürfe ihre Wohnung nicht betreten, entziehe ihr die Freiheit und missbrauche ihr Amt.

Das Appellationsgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass es für die Behandlung dieser Klage nicht zuständig sei, weil die zuständige Behörde – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt – noch gar keinen formellen Entscheid gefällt hatte, gegen den hätte Beschwerde erhoben werden können. Das Gericht leitete die Eingabe zur weiteren Behandlung an die KESB weiter.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht – diesmal unter einem leicht abweichenden Namen. Anhand von beigelegten Dokumenten wie einem Lebenslauf und Arbeitszeugnissen liess sich jedoch feststellen, dass es sich um dieselbe Person handelte. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe, kam aber zum Schluss, dass darin weder ein konkretes Begehren formuliert noch erklärt wurde, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts falsch sein soll. Die Vorwürfe gegen die Betreuerin mögen inhaltlich vorgebracht worden sein, gehen aber an der eigentlichen Frage vorbei: Das Appellationsgericht hatte die Eingabe nicht wegen des Inhalts abgewiesen, sondern weil es dafür schlicht nicht zuständig war.

Da die Eingabe offensichtlich ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht darauf ein. Immerhin verzichtete es angesichts der besonderen Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 5A_741/2026

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