Ein 2010 geborener Jugendlicher aus dem Kanton Zürich stand im Mittelpunkt eines Jugendstrafverfahrens wegen eines Angriffs. Die Jugendanwaltschaft Unterland ordnete Ende Februar 2026 eine geschlossene Beobachtung an und wies den Jugendlichen vorübergehend in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein – zunächst befristet bis Ende März 2026. Hintergrund war eine schwierige familiäre Situation: Die Mutter war mit der Betreuung überfordert, ein Aufenthalt beim Vater im Irak hatte keine Verbesserung gebracht, und die Schulabsenzen sowie neue Delikte häuften sich kurz nach der Rückkehr.
Der Jugendliche wehrte sich gegen die Einweisung ins Gefängnis und machte geltend, es habe dafür keine gesetzliche Grundlage bestanden. Ausserdem sei er kooperativ gewesen – anders als in früheren Fällen, in denen das Bundesgericht ähnliche Einweisungen für zulässig erklärt hatte. Zudem beanstandete er, dass die Rechtmässigkeit seines Gefängnisaufenthalts nicht innerhalb von sieben Tagen durch ein Gericht überprüft worden sei, wie es bei Untersuchungshaft vorgeschrieben wäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass eine vorübergehende Unterbringung in einer Gefängnisabteilung als Überbrückungslösung zulässig ist, solange die Behörden intensiv nach einem geeigneten Platz suchen. Genau das hatte die Jugendanwaltschaft getan: Noch am Tag der Einweisung wurden Anfragen bei mehreren Institutionen gestellt, und bereits Anfang März stand ein Platz in Aussicht. Am 23. März 2026 konnte der Jugendliche in eine geeignete Einrichtung verlegt werden. Die knapp einmonatige Unterbringung im Gefängnis wurde als verhältnismässig beurteilt.
Die Forderung nach einer automatischen richterlichen Überprüfung nach sieben Tagen – wie bei der Untersuchungshaft – lehnte das Gericht ab. Es stellte klar, dass der Gefängnisaufenthalt im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme rechtlich anders einzuordnen ist als Untersuchungshaft und anderen Regeln unterliegt. Eine Änderung der Verfahrensvorschriften wäre Sache des Gesetzgebers. Da der Jugendliche mittellos ist, wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt und seine Anwältin aus der Staatskasse entschädigt.