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Klage gegen Versicherung scheitert wegen fehlerhafter Eingabe

Eine Frau reichte eine 61-seitige Klage gegen eine Versicherung ein – zu unübersichtlich. Weil sie die Eingabe nicht fristgerecht korrigierte, kam der Fall nie richtig vor Gericht.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf reichte im Juni 2026 beim Genfer Zivilgericht eine umfangreiche Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft ein. Das Gesuch umfasste 61 Seiten und war auf einstweilige Massnahmen gerichtet – also auf eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die rasch Schutz gewähren soll. Das Gericht forderte die Frau auf, innerhalb von zehn Tagen eine überarbeitete, regelkonforme Eingabe einzureichen. Andernfalls werde es auf das Gesuch nicht eintreten.

Die Frau focht diese Aufforderung vor der Genfer Zivilkammer an. Diese erklärte ihre Beschwerde jedoch für unzulässig: Bei der Aufforderung zur Nachbesserung handle es sich lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung, gegen die nur unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde erhoben werden könne – nämlich dann, wenn der betroffenen Person ein schwer wiedergutzumachender Nachteil drohe. Das sei hier nicht der Fall.

Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht und erhob gleich zwei verschiedene Rechtsmittel. Zudem beantragte sie, das Verfahren solle bis zu einem Entscheid ausgesetzt werden, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, da sie die Kosten offenbar nicht tragen kann. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es auf die Eingaben überhaupt eintreten könne.

Das Gericht verneinte dies. Die angefochtene Anordnung sei kein abschliessender Entscheid, sondern eine bloss verfahrensleitende Zwischenverfügung. Gegen solche Entscheide könne man nur dann ans Bundesgericht gelangen, wenn ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil drohe. Die Frau habe dies weder dargelegt noch begründet. Da die Eingaben damit von vornherein aussichtslos gewesen seien, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_392/2026

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