Symbolbild

Firma scheitert mit Klage gegen zu langsames Gericht

Eine Aktiengesellschaft warf dem Aargauer Obergericht vor, ihr Verfahren zu verschleppen. Die Richter in Lausanne wiesen die Klage ab und auferlegten der Firma Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 21. August 2026

Eine Aktiengesellschaft hatte beim Bezirksgericht Zofingen zwei Klagen gegen eine Gegenpartei eingereicht – und war damit gescheitert. Daraufhin zog sie den Fall ans Aargauer Obergericht weiter. Noch bevor dieses Berufungsverfahren abgeschlossen war, wandte sich die Firma ans Bundesgericht und warf dem Obergericht vor, das Verfahren unnötig zu verzögern und ihr damit Unrecht zu tun.

Das Bundesgericht prüfte den Ablauf des Verfahrens am Obergericht und stellte fest: Das Gericht hatte zügig gehandelt. Es hatte die Akten noch am Tag des Eingangs angefordert, der Gegenpartei rasch eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und anschliessend auch der klagenden Firma Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Zum Zeitpunkt, als die Firma die Verzögerungsklage einreichte, war eine solche Frist noch nicht einmal abgelaufen – und zwar wegen einer eigenen Eingabe der Firma selbst.

Das Bundesgericht befand, die Eingaben der Firma enthielten keine nachvollziehbare Begründung dafür, worin eine unzulässige Verzögerung liegen solle. Im Gegenteil: Die Klage wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft. Auch die Behauptung, eine Wohnung drohe wegen des verzögerten Entscheids verwertet zu werden, blieb unbelegt. Das Gericht trat auf die Klage nicht ein.

Die Firma muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem warnte das Bundesgericht den Vertreter der Firma ausdrücklich: Bei ähnlichem Verhalten in künftigen Verfahren könnten ihm die Gerichtskosten persönlich auferlegt werden.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_733/2026

Zurück zur Hauptseite