Eine deutsche Immobilienfirma vermietete Teile ihrer Liegenschaft an eine Tochterfirma, die als Vertriebspartnerin eines Fahrzeugherstellers tätig war. Im Jahr 2017 schlossen die Immobilienfirma und der Fahrzeughersteller eine Finanzierungsvereinbarung ab: Der Hersteller verpflichtete sich, bestimmte Umbaukosten am Standort zu übernehmen, damit dieser seinem Corporate-Identity-Konzept entsprach. Die vereinbarten Kosten beliefen sich auf rund 1,5 Millionen Euro, die der Hersteller auch bezahlte – zuzüglich eines zusätzlichen Beitrags von 172'000 Euro für Mehrkosten.
Später verlangte die Immobilienfirma weitere rund 35'000 Euro zurück – für die Inneneinrichtung eines Konferenzraums, der ihrer Ansicht nach ebenfalls unter die Vereinbarung falle. Zusätzlich forderte sie Schadenersatz von rund 43'000 Euro, weil die Vertriebspartnerschaft ihrer Tochtergesellschaft mit dem Fahrzeughersteller 2023 endgültig beendet worden war und die Liegenschaft danach nicht nahtlos weitervermietet werden konnte. Das Zürcher Handelsgericht wies beide Forderungen ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Finanzierungsvereinbarung liste klar und abschliessend auf, welche Kostenpositionen der Hersteller übernehme. Ein Konferenzraum sei darin nicht enthalten. Zudem hätte die Immobilienfirma den Hersteller umgehend über allfällige Mehrkosten informieren und dessen Genehmigung einholen müssen – was nicht geschehen sei. Auch eine Pflicht des Herstellers, der Tochterfirma einen neuen Vertriebsvertrag auszustellen, liesse sich aus der Finanzierungsvereinbarung nicht ableiten. Wenn für die Immobilienfirma ein dauerhafter Vertriebsvertrag Bedingung für den Umbau gewesen wäre, hätte sie dies ausdrücklich im Vertrag festhalten lassen müssen.
Die Immobilienfirma muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen und den Fahrzeughersteller mit 5'000 Franken entschädigen.