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Kein Darlehen: Überweisungen an Partnerin gelten als Schenkung

Ein Mann überwies seiner damaligen Partnerin fast 50'000 Franken und forderte das Geld später zurück. Die Gerichte werteten die Zahlungen als Schenkung – nicht als Darlehen.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Ein Mann lernte 2017 eine Frau kennen, mit der er später zwei Kinder bekam und heiratete. Bereits 2018, als die Beziehung intensiver wurde, überwies er ihr und ihren Gläubigern insgesamt rund 48'500 Franken – unter anderem, um ihre bestehenden Schulden bei der Mutter und einem Bekannten zu begleichen sowie um ihr die Gründung einer Gesellschaft zu ermöglichen. Bei einigen Überweisungen vermerkte er als Zahlungszweck «Darlehen». Die Ehe scheiterte, und 2023 forderte er das gesamte Geld zurück.

Die Frau weigerte sich zu zahlen. Sie machte geltend, sie habe die Zahlungen als Schenkungen aufgefasst und nie von den Darlehensvermerken in den Transaktionsdetails der Banking-App erfahren. Das Kantonsgericht Zug gab ihr recht: Angesichts der damaligen Liebesbeziehung, der umfangreichen finanziellen Unterstützung des Mannes über mehrere Jahre hinweg und der Formulierungen in ihrem damaligen Brief – sie habe ihr Leben «endlich bereinigen» und «neu starten» wollen – durfte sie die Überweisungen nach Treu und Glauben als Schenkungen verstehen. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, die Vorinstanzen hätten Beweise nicht korrekt gewürdigt, keine formelle Beweisverfügung erlassen und die Berufungsantwort der Frau zu Unrecht berücksichtigt. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es stellte fest, dass der Mann seine Kritik zu wenig konkret begründet hatte und nicht aufgezeigt hatte, welche Nachteile ihm durch das beanstandete Vorgehen tatsächlich entstanden waren. Auch die Frage der Berufungsantwort – die Frau hatte die Gerichtspost zunächst nicht fristgerecht abgeholt – spielte letztlich keine Rolle, da das Ergebnis auch ohne deren Berücksichtigung dasselbe gewesen wäre.

Das Bundesgericht bestätigte damit, dass eine Rückzahlungspflicht nicht allein aus der Tatsache folgt, dass Geld überwiesen wurde. Es braucht ein klares Rückzahlungsversprechen – und dieses war hier nicht nachgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen und erhält das Geld nicht zurück.

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Urteilsnummer: 4A_171/2026

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