Symbolbild

Algerier muss die Schweiz nach Messerattacke in Restaurant verlassen

Ein Mann griff bei einem Drogenstreit in einem Restaurant mit einem Messer an und muss nun für sieben Jahre die Schweiz verlassen. Die Richter bestätigten zudem die Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

Publikationsdatum: 24. August 2026

Im Februar 2022 kam es in einem Restaurant in einer Schweizer Stadt zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Ein aus Algerien stammender Mann war dorthin gegangen, um Haschisch zu verkaufen. Der Drogenhandel endete in einem Streit: Der Verkäufer schlug seinem Gegenüber mit einem Messer in der Hand ins Gesicht und warf anschliessend mehrfach Biergläser nach ihm. Niemand wurde dabei schwer verletzt, doch der Angriff hätte nach Einschätzung der Gerichte leicht tödlich enden können.

Das Regionalgericht verurteilte den Mann zu 34 Monaten Gefängnis. Das Berner Obergericht reduzierte die Strafe leicht auf 31 Monate, weil es eine geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte. Ausserdem ordnete es die Ausweisung des Mannes für sieben Jahre an und liess diese im europäischen Schengener Informationssystem eintragen. Gegen dieses Urteil gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht – ohne Erfolg.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Die Richter liessen dieses Argument nur teilweise gelten: Beim ersten Schlag ins Gesicht und beim ersten geworfenen Glas hätten zwar die Voraussetzungen einer Notwehrsituation vorgelegen, doch habe der Verurteilte die Grenzen der erlaubten Gegenwehr deutlich überschritten. Die drei weiteren Glaswürfe erfolgten laut Gericht in einem Moment, in dem keine unmittelbare Bedrohung mehr bestand – der Angreifer hatte sich bereits zurückgezogen. Das Gericht wertete diese Würfe als offensive, nicht als defensive Handlungen.

Auch die Ausweisung bestätigten die Bundesrichter. Der Mann lebt zwar seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz, ist mit einer französischen Staatsbürgerin verheiratet und hat zwei Kinder. Dennoch überwogen die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung: Er war bereits mehrfach vorbestraft, darunter wegen schwerer Drogendelikte, und hatte sich trotz Verwarnungen nicht von der Kriminalität distanziert. Die Rückkehrmöglichkeiten nach Algerien, wo er aufgewachsen ist und noch Geschwister hat, wertete das Gericht als gut.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_276/2026

Zurück zur Hauptseite