Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau läuft ein Strafverfahren gegen einen Mann wegen Tätlichkeiten. Der Beschuldigte verlangte, dass die zuständige Gerichtspräsidentin in den Ausstand tritt – also das Verfahren abgibt, weil er sie für befangen hielt. Als Hauptgrund nannte er eine E-Mail eines Gerichtsmitarbeiters, in der er auf seine Rolle als Beschuldigter, die Möglichkeit eines Rückzugs seines Einspruchs sowie auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen worden war.
Das Berner Obergericht wies dieses Gesuch ab. Es kam zum Schluss, dass zwar eine Angabe in der E-Mail zu Schutzmassnahmen sachlich nicht ganz korrekt gewesen sei, dieser Fehler aber weder besonders schwer noch wiederholt war und daher keinen begründeten Anschein von Befangenheit erwecke. Auch der Hinweis auf einen möglichen Rückzug des Einspruchs stelle keine unzulässige Druckausübung oder Vorverurteilung dar. Das Obergericht auferlegte dem Beschuldigten Verfahrenskosten von 1200 Franken.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Beschuldigte setzte sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Argumenten des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen seine eigene Sichtweise auf die Ereignisse und seine persönliche Deutung der beanstandeten E-Mail. Er zeigte nicht auf, weshalb die Beurteilung des Obergerichts rechtlich falsch sein soll. Auch zur Frage der Verfahrenskosten fehlte eine hinreichende Begründung.
Da die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte, wurde sie im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Der Beschuldigte muss zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken tragen.