Ein ausländischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sitzt in Untersuchungshaft, weil er verdächtig ist, mehrere Einbrüche begangen zu haben. Er wurde mitten in der Nacht auf frischer Tat ertappt, als er gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten versuchte, in eine Wohnung einzubrechen. Bei den beiden wurden Einbruchswerkzeuge sichergestellt. Zusätzlich zeigen Überwachungskameras den Beschuldigten in der Nähe eines weiteren Einbruchsorts, und sein Erbgut (DNA) wurde an mindestens zwei weiteren Tatorten gefunden.
Das Genfer Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft des Mannes bis zum 9. September 2026. Die zuständige kantonale Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung: Es bestehe ein erheblicher Fluchtgefahr, da der Beschuldigte keine Bindungen zur Schweiz habe. Zudem bestehe die Gefahr, dass er sich mit seinem Mitbeschuldigten absprechen könnte. Mildere Massnahmen – etwa eine Meldepflicht oder eine Kaution – seien nicht geeignet, diese Risiken zu bannen.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Sein Schreiben entsprach jedoch nicht den formellen Anforderungen: Er wiederholte lediglich seine bereits vor der kantonalen Instanz vorgebrachten Argumente und behauptete, er sei ein «Sündenbock». Er setzte sich dabei nicht konkret mit den Erwägungen des kantonalen Urteils auseinander. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss aber genau erklären, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt – eine blosse Wiederholung früherer Argumente reicht nicht aus.
Da die Eingabe diesen Mindestanforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Beschuldigte muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.