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Angeklagter muss Verfahrenskosten trotz Teileinstellung selber tragen

Ein Geschäftsführer hatte einen Covid-Kredit beantragt und Kontrollpflichten verletzt. Er erhält keine Entschädigung für den eingestellten Teil des Verfahrens.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Im März 2020 beantragte ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen seiner Firma einen Covid-19-Kredit über 65'200 Franken. Dabei gab er einen Jahresumsatz von rund 652'000 Franken an. Die Kreditorganisation forderte ihn später schriftlich auf, die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2019 einzureichen – zweimal, mit ausdrücklichem Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen. Der Geschäftsführer reagierte nicht, obwohl er die Dokumente besass. Daraufhin erstattete die Bürgschaftsorganisation Strafanzeige, und die Genfer Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschuldigte die fehlenden Unterlagen nach und nach ein. Dies führte dazu, dass die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung – soweit sie die angeblich falsche Umsatzangabe betrafen – Ende 2023 fallen gelassen wurden. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Veruntreuung, weil der Mann einen Teil des Kredits zweckwidrig verwendet hatte. Die Staatsanwaltschaft auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 520 Franken für den eingestellten Teil und verweigerte ihm jede Entschädigung für seine Verteidigungskosten.

Der Geschäftsführer wehrte sich dagegen und verlangte, dass der Staat die Kosten übernehme und ihm rund 5'000 Franken Entschädigung zahle. Er argumentierte, sein Schweigen habe das Verfahren nicht verursacht. Die kantonalen Richter und schliesslich auch das oberste Gericht wiesen dies ab. Sie hielten fest: Wer einen Covid-Kredit aufnimmt, ist gesetzlich verpflichtet, der Bürgschaftsorganisation auf Anfrage alle nötigen Unterlagen zu liefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt und damit eine Strafanzeige provoziert, muss die daraus entstehenden Verfahrenskosten selbst tragen – auch wenn das Verfahren später teilweise eingestellt wird.

Das Gericht betonte zudem, dass Covid-Kredite auf blossen Selbstdeklarationen basierten und kaum kontrolliert werden konnten. Wer in diesem System seinen Informationspflichten nicht nachkomme, müsse mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 7B_566/2024

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