Symbolbild

Vater muss weiter hohen Kindesunterhalt zahlen

Ein geschiedener Vater wollte seine Unterhaltszahlungen für zwei Kinder stark kürzen. Die obersten Richter lehnten sein Anliegen ab.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Ein geschiedenes Paar aus dem Kanton Bern hatte sich 2019 im Scheidungsurteil auf Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich je 750 Franken pro Kind geeinigt, später ansteigend auf je 950 Franken. Der Vater verpflichtete sich damals auf Basis eines angenommenen monatlichen Einkommens von 5'000 Franken. Drei Jahre nach der Scheidung klagte er auf Herabsetzung der Beiträge und wollte nur noch 72 Franken pro Kind und Monat bezahlen – ein Bruchteil des ursprünglich vereinbarten Betrags.

Das Regionalgericht Oberland und danach das Berner Obergericht wiesen seine Klage ab. Für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags wäre eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse nötig gewesen. Der Vater konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass er das ihm angerechnete Einkommen nicht mehr erzielen kann oder dass die Mutter der Kinder heute deutlich mehr verdient als früher angenommen.

Auch vor dem höchsten Gericht hatte der Vater keinen Erfolg. Die Richter bemängelten, dass seine Eingabe den formalen Anforderungen an eine Beschwerde weitgehend nicht genügte: Er habe sich kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, stattdessen zahlreiche juristische Begriffe zusammenhangslos aufgeführt und sei von seiner eigenen Darstellung der Ereignisse ausgegangen, ohne die festgestellten Tatsachen zu berücksichtigen. Zudem stellte er vor dem höchsten Gericht einen noch weitergehenden Antrag als zuvor – was unzulässig ist.

Der Vater muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, die Kosten des Verfahrens nicht selbst bezahlen zu müssen, wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt. Die Mutter der Kinder erhält hingegen einen staatlich bestellten Anwalt auf Kosten des Bundes, da sie die ihr zugesprochene Entschädigung von 500 Franken beim Vater voraussichtlich nicht wird einfordern können.

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Urteilsnummer: 5A_178/2026

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