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Kläger bleibt auf Verfahrenskosten sitzen nach Tod des Schuldners

Ein Mann wollte gepfändete Grundstücke verwerten lassen, doch der Schuldner starb. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein – er muss die Kosten tragen.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Ein Mann hatte gegen einen früheren Grundstückseigentümer ein Betreibungsverfahren eingeleitet, weil dieser ausstehende Wohnrechtszinsen nicht bezahlt hatte. Das Betreibungsamt pfändete daraufhin drei Grundstücke, die der Schuldner zuvor an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte. Da die Gesellschaft das Eigentum an den Grundstücken beanspruchte, musste der Kläger eine sogenannte Widerspruchsklage einreichen – ein Verfahren, bei dem geklärt wird, ob gepfändete Gegenstände tatsächlich dem Schuldner gehören oder einem Dritten. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen seine Klage ab.

Der Kläger zog den Fall ans Bundesgericht weiter. In der Zwischenzeit war jedoch der Schuldner gestorben, und über seinen Nachlass wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte deshalb, das Widerspruchsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und der Gegenseite sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit der Konkurseröffnung fallen nämlich alle laufenden Betreibungen und die darauf gestützten Gerichtsverfahren automatisch dahin.

Die Bundesrichter stellten zwar fest, dass das Widerspruchsverfahren durch den Tod des Schuldners und die Konkurseröffnung tatsächlich hinfällig geworden war. Dennoch traten sie auf die Beschwerde nicht ein. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, das Urteil des Kantonsgerichts abändern zu lassen, weil die Betreibung ohnehin dahingefallen sei und die Klageabweisung ihn damit nicht mehr belaste. Beim Antrag zur Kostenverteilung hielten die Richter dem Kläger vor, er habe noch vor Kantonsgericht die Weiterführung des Verfahrens verlangt – und dürfe nun nicht im Nachhinein, nachdem das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei, eine andere Kostenregelung fordern. Das verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Da das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat, muss der Kläger die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und die Gegenseite mit 4000 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 5A_407/2025

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