Eine in den USA lebende Frau, die eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, stritt vor Gericht um die Höhe der Anwaltskosten, die ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erstatten musste. Hintergrund war ein früherer Streit um ihre Rente: Die IVSTA hatte diese zunächst gekürzt, den Entscheid dann aber während des laufenden Verfahrens zurückgezogen. Weil die Frau damit im Wesentlichen Recht bekam, hatte sie Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach ihr zunächst lediglich 1000 Franken zu – ein Betrag, den das Bundesgericht in einem früheren Urteil als willkürlich niedrig einstufte und zur Neubeurteilung zurückwies. Daraufhin erhöhte das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung auf 2725 Franken. Die Anwältin der Frau hatte jedoch eine Honorarnote über knapp 6000 Franken eingereicht und verlangte die vollständige Vergütung.
Die Frau machte geltend, das Gericht habe zu Unrecht kurze Telefonate und E-Mails zwischen ihr und ihrer Anwältin nicht entschädigt. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Das Bundesverwaltungsgericht habe sehr wohl berücksichtigt, dass solche Kontakte nötig waren – es habe lediglich beurteilt, wie viele Arbeitsstunden für eine Beschwerde dieser Art insgesamt angemessen seien. Den geltend gemachten Aufwand von rund 19 Stunden kürzte es auf 10,5 Stunden, was das Bundesgericht als vertretbar einstufte.
Ebenfalls bestätigt wurde, dass der tiefste zulässige Stundenansatz von 200 Franken angewendet wurde und dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, weil die Frau ihren Wohnsitz in den USA hat. Statt der verlangten Spesenentschädigung von 3 Prozent des Honorars sprach das Gericht pauschal 100 Franken zu. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.