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Hauseigentümerin muss Trittschall-Lärm der Nachbarn weiter dulden

Eine Frau klagte gegen ihre Nachbarn wegen Trittschalllärms und verlangte eine bessere Schallisolation. Die Richter wiesen ihre Klage ab – der Lärm gilt als zumutbar.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Zwei Grundstücke in einem aargauischen Ort sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Die Eigentümerin des unteren Grundstücks fühlte sich durch Trittschallgeräusche aus der darüberliegenden Wohnung ihrer Nachbarn gestört. Sie klagte beim Bezirksgericht Baden und verlangte, dass die Nachbarn in ihrem Wohn- und Esszimmer eine Trittschallisolation nach dem neuesten Stand der Technik einbauen – mit garantierten Lärmwerten zwischen 40 und 45 Dezibel.

Das Bezirksgericht wies die Klage 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid Anfang 2026. Es stellte fest, dass die Lärmbelästigung nicht übermässig sei: Die störenden Geräusche – offenbar vom Staubsaugen der Nachbarn – traten lediglich zweimal pro Woche, jeweils donnerstags und samstags, für rund 25 Minuten auf. Die Gesamtbelastung von etwa 50 Minuten pro Woche sei gering. Zudem seien die gesetzlichen Grenzwerte – wenn auch knapp – eingehalten. Das Gericht hielt fest, dass bei übereinanderliegenden Wohnungen ein gewisser Lärm durch normale Wohnnutzung grundsätzlich hinzunehmen sei.

Die Hauseigentümerin zog den Fall ans Bundesgericht. Sie machte unter anderem geltend, die Lärmbelästigung sei in ihrem ganzen Haus unerträglich, die Geräusche träten unvorhersehbar auf und verhinderten konzentriertes Arbeiten im Homeoffice. Ausserdem rügte sie, das Gericht habe eine Bestimmung über die schonende Ausübung von Dienstbarkeiten – also eingetragenen Nutzungsrechten an fremdem Grundeigentum – nicht angewendet. Das Bundesgericht trat auf die meisten dieser Vorbringen gar nicht erst ein, weil die Frau nicht ausreichend dargelegt hatte, wo und wann sie diese Argumente bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Hauseigentümerin muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen. Sie bleibt verpflichtet, den Trittschall der Nachbarn zu dulden.

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Urteilsnummer: 5A_171/2026

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