Eine Frau hatte während mehrerer Jahre als Direktionsassistentin für zwei Firmen gearbeitet. Beide Arbeitsverhältnisse wurden Ende August 2025 wegen einer internen Reorganisation aufgelöst. Kurz darauf meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse Unia verweigerte ihr jedoch die Leistungen – mit der Begründung, ihr Ehemann sei bei beiden Firmen in einer leitenden Stellung tätig gewesen: als einziger Verwaltungsrat der einen und als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der anderen.
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass der Ehemann der Frau zum Zeitpunkt ihrer Arbeitslosenmeldung nach wie vor in diesen Führungspositionen tätig war. Das Gesetz schliesst Ehepartner von Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, ausdrücklich vom Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Dabei spiele es keine Rolle, ob die betroffene Person selbst keinerlei Entscheidungsbefugnis hatte und nur untergeordnete Aufgaben ausübte.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, allein die Ehe könne nicht ausreichen, um ihr den Anspruch zu verweigern. Zudem laufe ein Scheidungsverfahren, und sie lebe bereits getrennt von ihrem Mann. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es verwies auf eine klare gesetzliche Regelung und eine gefestigte Rechtsprechung: Solange keine rechtskräftige Scheidung vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Trennung oder laufende Scheidungsverhandlungen genügen nicht. Das Gericht begründete diese strenge Haltung mit dem Missbrauchsrisiko, das bei Anstellungen in der Firma des Ehepartners grundsätzlich bestehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Sie muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte sie erst nach einem rechtskräftigen Scheidungsurteil.