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Kläger scheitert mit Anfechtung des Freispruchs vor Bundesgericht

Ein Mann wollte einen Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung anfechten. Er darf dies nicht, weil er seine Schadenersatzforderungen nicht mehr geltend machte.

Publikationsdatum: 25. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Freiburg wurde Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung und erstattete Strafanzeige gegen den Verursacher. Die Polizeirichterin des Bezirks Saane sprach den Beschuldigten im April 2025 frei und verwies den Kläger darauf, seine Schadenersatzforderungen auf dem Zivilweg durchzusetzen. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2026.

Der Kläger wollte den Freispruch nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei forderte er, dass der Beschuldigte doch noch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden solle.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Wer als Geschädigter einen Freispruch anfechten will, muss im Strafverfahren auch konkrete Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen gestellt haben und diese vor Bundesgericht weiterverfolgen. Der Kläger hatte zwar im Berufungsverfahren solche Forderungen gestellt, versäumte es aber, diese in seiner Eingabe ans Bundesgericht erneut einzufordern oder die Verweisung auf den Zivilweg anzufechten. Damit galt dieser Teil des kantonalen Urteils als rechtskräftig.

Da der Kläger die Voraussetzungen nicht erfüllte, um den Freispruch anfechten zu dürfen, war sein Rechtsmittel von vornherein unzulässig. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Will er Schadenersatz erhalten, muss er dies nun auf dem Zivilweg versuchen.

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Urteilsnummer: 6B_474/2026

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