Auf einem Grundstück in Dietikon wurde ab etwa 1940 eine Apparatefabrik betrieben. Dabei wurden Metallteile mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) – giftigen Lösungsmitteln – entfettet. Diese Chemikalien versickerten durch den Betonboden ins Erdreich und verunreinigten das Grundwasser. Ab 1965 übernahm ein anderes Unternehmen den Produktionsbetrieb und mietete das Gebäude, während das Entfetten bis 1972 weiterging. Jahrzehnte später stellten Behörden fest, dass mehrere Grundstücke sanierungsbedürftig sind.
Das Zürcher Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verteilte die bisher angefallenen Sanierungskosten von rund 1,03 Millionen Franken: 80 Prozent sollte das produzierende Unternehmen tragen, 20 Prozent die Grundstückseigentümerin. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich korrigierte diese Aufteilung: Es legte den Anteil der Grundstückseigentümerin auf 45 Prozent fest, jenen des Produktionsunternehmens auf 55 Prozent. Begründung: Die Grundstückseigentümerin hatte das Gebäude wissentlich und gegen Entgelt für eine umweltgefährdende Produktion zur Verfügung gestellt und war wirtschaftlich eng mit dem Produktionsunternehmen verflochten.
Beide Unternehmen zogen den Fall ans Bundesgericht weiter – jedes wollte seinen eigenen Kostenanteil senken und jenen der Gegenseite erhöhen. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es bestätigte, dass die Grundstückseigentümerin nicht bloss als passive Inhaberin des Geländes gilt, sondern als Mitverursacherin der Umweltverschmutzung: Sie hatte selbst jahrelang am gleichen Ort mit denselben Chemikalien produziert und wusste daher um die Art der Nutzung. Dass die Gefährlichkeit von CKW damals noch nicht vollständig wissenschaftlich belegt war, spielt laut Gericht keine Rolle – das Risiko des späteren Erkenntnisfortschritts tragen die Verursacher selbst.
Ebenfalls bestätigt wurde, dass das produzierende Unternehmen die Sanierung praktisch durchführen muss und eine Sicherheitsleistung von 1,32 Millionen Franken hinterlegen muss. Sein Einwand, dies drohe zur Zahlungsunfähigkeit zu führen, änderte am Ergebnis nichts. Beide Unternehmen müssen zudem je 4000 Franken Gerichtskosten bezahlen.