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Vater bekommt neuen Entscheid über Verfahrenskostenhilfe

Ein Tessiner Vater erhielt keine Begründung, warum ihm die Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde. Die Richter hoben den Entscheid auf und wiesen den Fall zurück.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Die Kindesschutzbehörde Mendrisio hatte eine Beistandschaft für zwei minderjährige Kinder aufgehoben und dem Vater die Kosten dieser Massnahme in Höhe von 5'338.80 Franken auferlegt. Der Vater wehrte sich dagegen und beantragte gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe, weil er die Kosten nach eigenen Angaben nicht tragen kann.

Das Tessiner Appellationsgericht forderte den Vater auf, innert einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten – andernfalls würde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Auf seinen Hinweis, er habe bereits Verfahrenskostenhilfe beantragt, antwortete der Präsident der Schutzkammer lediglich, der Antrag werde «soweit zulässig» abgelehnt. Eine inhaltliche Begründung fehlte vollständig.

Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Antwort keine eigentliche Begründung darstellt. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Behörde muss zumindest erklären, warum sie einen Antrag ablehnt – damit die betroffene Person die Entscheidung nachvollziehen und anfechten kann. Da die kantonale Instanz dies nicht getan hatte, war es den Bundesrichtern auch nicht möglich zu prüfen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt war.

Die Richter hoben den Entscheid auf und wiesen den Fall an das Tessiner Appellationsgericht zurück. Dieses muss nun einen neuen, begründeten Entscheid über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe fällen. Solange dieser Entscheid aussteht, darf die Behörde vom Vater keinen Kostenvorschuss verlangen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5D_20/2026

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