Am 14. Juni 2026 stimmte das Schweizer Volk über die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz» ab und lehnte diese ab. Zwei Tage nach der Abstimmung reichte eine Frau beim Zürcher Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde ein – allerdings nicht in eigenem Namen, sondern im Namen eines Wildapfelbaums (Malus sylvestris). Als Vertreter des Baumes führte sie ihren verstorbenen Ehemann auf, der wiederum durch sie selbst handeln sollte. Sie verlangte unter anderem, die Volksabstimmung zu wiederholen und den Wildapfel dabei einzubeziehen.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies die Eingabe ab. Sie hielt fest, dass weder ein verstorbener Ehemann an einem Rechtsverfahren teilnehmen noch ein Baum als Partei auftreten könne. Ein Wildapfel sei kein Rechtssubjekt und habe keine Rechte. Die Behörde verzichtete darauf, die Eingabe dem Regierungsrat zur formellen Behandlung weiterzuleiten, und drohte an, künftige ähnliche Eingaben ohne weitere Bearbeitung abzulegen.
Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht und rügte, die Behörde verweigere ihr zu Unrecht einen formellen Entscheid. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass ein Wildapfelbaum nach geltendem Schweizer Recht weder partei- noch prozessfähig ist und keine politischen Rechte besitzt. Auch der von der Frau erwähnte Schutz der Persönlichkeit ihres verstorbenen Mannes greife in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht. Die Beschwerde sei damit klar unzulässig.
Ausnahmsweise verzichtete das Gericht darauf, der Frau die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus Rücksicht auf ihre geäusserten Bedenken ordnete es zudem an, ihren Namen und den ihres verstorbenen Mannes in der im Internet veröffentlichten Urteilsfassung zu anonymisieren.