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Immobiliengesellschaft muss 742'500 Franken Handänderungssteuer zahlen

Eine Aktiengesellschaft wollte eine Grundstücksübertragung als steuerfreie Umstrukturierung anerkennen lassen. Die Richter lehnten dies ab: Die Transaktion erfüllte die Voraussetzungen nicht.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Im Dezember 2014 übertrug eine Aktiengesellschaft zwei unbebaute Grundstücke im Kanton Waadt auf eine neu gegründete Schwestergesellschaft. Der Vertrag sah vor, dass dabei keine Arbeitsverträge übernommen wurden. Die übertragende Gesellschaft hatte zuvor eine andere Firma absorbiert, der die Grundstücke gehört hatten. Jahre später, nach weiteren Umstrukturierungen, forderte die Waadtländer Steuerbehörde von der heutigen Eigentümerin eine Handänderungssteuer von 742'500 Franken.

Die betroffene Gesellschaft wehrte sich und argumentierte, die Übertragung sei eine steuerfreie Spaltung gewesen. Sie verwies darauf, dass die Grundstücke nach der Übertragung bebaut wurden und ab 2016 Mieteinnahmen generierten. Ausserdem sei bei der übertragenden Gesellschaft damals kein Gewinn besteuert worden – was zeige, dass die Transaktion steuerlich als Umstrukturierung behandelt worden sei.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Für eine steuerfreie Spaltung verlangt das Gesetz, dass der Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil übertragen wird – und zwar bereits zum Zeitpunkt der Übertragung. Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei unbebaute Parzellen ohne Personal und ohne laufenden Betrieb übertragen. Dass darauf später Gebäude errichtet wurden, ändert daran nichts: Massgebend ist der Zustand im Moment der Transaktion, nicht eine spätere Entwicklung.

Auch das Argument, die fehlende Gewinnbesteuerung bei der übertragenden Gesellschaft verbiete es, nun eine Handänderungssteuer zu erheben, überzeugte die Richter nicht. Die damaligen Steuerbehörden hatten die Transaktion nie konkret geprüft – die übertragende Gesellschaft hatte weder eine Voranfrage gestellt noch eine Steuererklärung eingereicht. Dass die Steuer damals irrtümlich nicht erhoben wurde, verschafft der heutigen Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Handänderungssteuer.

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Urteilsnummer: 9C_381/2025

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