Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete im September 2025 die Beschlagnahme mehrerer Liegenschaften in Basel-Stadt an, die einer Aktiengesellschaft gehören. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsführung und Vergehen im Zusammenhang mit einem Konkurs gegen zwei Beschuldigte, die leitende Funktionen in einer anderen, inzwischen in Liquidation befindlichen Gesellschaft innehatten.
Der Bezug zur beschlagnahmten Aktiengesellschaft bestand darin, dass diese zu 18,4 Prozent im Besitz der in Liquidation befindlichen Gesellschaft war und einer der Beschuldigten von 2019 bis 2024 als Verwaltungsratspräsident der betroffenen Aktiengesellschaft amtiert hatte. Die Staatsanwaltschaft wollte mit der Beschlagnahme sicherstellen, dass allfällige staatliche Ersatzforderungen gedeckt werden könnten, falls bei den Beschuldigten keine Vermögenswerte mehr vorhanden wären. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte die Massnahme zunächst.
Die betroffene Aktiengesellschaft zog den Fall weiter und rügte unter anderem, die Begründung des kantonalen Entscheids sei ungenügend. Das Bundesgericht gab ihr recht: Die blossen wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der beschlagnahmten Gesellschaft und den Beschuldigten – eine Minderheitsbeteiligung sowie eine frühere Verwaltungsratsfunktion – reichten nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, dass die Gesellschaft von den mutmasslichen Straftaten profitiert habe oder dass ihre Vermögenswerte für eine staatliche Ersatzforderung herangezogen werden dürften.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Genfer Gericht zurück. Dieses muss nun den massgeblichen Sachverhalt besser aufarbeiten und darlegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei einer Drittpartei tatsächlich erfüllt sind. Der Kanton Genf hat der Aktiengesellschaft zudem eine Entschädigung von 3'000 Franken für ihre Anwaltskosten zu bezahlen.