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Kranke Frau bekommt neue Chance auf IV-Rente

Ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit einer kranken Frau war ungenügend begründet. Das Obergericht Schaffhausen muss nun ein neues Gutachten einholen.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Eine 1969 geborene Frau ohne Berufsausbildung war zuletzt in der Logistik tätig und arbeitet seit 2011 nicht mehr. Ab Ende 2020 wurde ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im August 2022 meldete sie sich bei der IV-Stelle Schaffhausen an und verwies auf eine psychische Erkrankung, eine chronische Lungenerkrankung sowie Arthrose. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen, das Fachärzte aus fünf Disziplinen erarbeiteten. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle im Juni 2024 einen Rentenanspruch, weil die Frau in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 Prozent arbeitsfähig sei.

Das Obergericht Schaffhausen bestätigte diesen Entscheid zunächst. Es anerkannte zwar, dass die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten mangelhaft begründet war – die Gutachter hatten ihre Schlussfolgerung in einem einzigen Satz festgehalten, ohne die zugrundeliegende Diskussion zu dokumentieren. Dennoch schloss das Gericht aus eigener Einschätzung, die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht beruhten auf ähnlichen Ursachen und würden sich überschneiden.

Die obersten Richter hoben diesen Entscheid nun auf. Sie stellten fest, dass das Obergericht dabei eine medizinische Fachfrage selbst beantwortet hatte, ohne über das nötige Fachwissen zu verfügen. Tatsächlich lagen den festgestellten Einschränkungen unterschiedliche Diagnosen zugrunde: einerseits eine wiederkehrende Depression, andererseits Schwindelanfälle bei Lagewechsel. Zudem hatte das Obergericht die Beurteilung der Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten, die ebenfalls eine Einschränkung von 20 Prozent festgestellt hatten, vollständig ausser Acht gelassen.

Das Obergericht Schaffhausen muss den Fall nun neu beurteilen und dafür zunächst ein gerichtliches Gutachten zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit der Frau einholen. Erst danach kann entschieden werden, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle Schaffhausen.

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Urteilsnummer: 8C_203/2026

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