Während der Corona-Pandemie bezog eine Tessiner Firma zwischen März 2020 und Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von rund 160'000 Franken. Bei einer Überprüfung stellte sich heraus, dass das Unternehmen kein taugliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten hatte. Die Behörden forderten das Geld zurück – und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rückforderung Ende 2024 rechtskräftig.
Daraufhin beantragte die Firma beim zuständigen Tessiner Amt einen Erlass der Rückzahlung. Ein solcher Erlass ist möglich, wenn jemand gutgläubig gehandelt hat und die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Das Amt lehnte den Antrag jedoch ab: Die fehlende systematische Arbeitszeitkontrolle stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. Ausserdem hätten Mitarbeitende Stunden falsch angegeben. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Firma nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass das Unternehmen mehrfach auf die Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung hingewiesen worden war – sowohl in den Formularen für die Kurzarbeit als auch in den behördlichen Entscheiden. Trotzdem hatte die Firma keine geeigneten Massnahmen ergriffen und auch nicht bei den Behörden nachgefragt, ob ihr System den Anforderungen genüge. Zudem wurden Zeiterfassungskarten nachträglich manuell ausgefüllt, und die Firma hatte Arbeitsausfälle gemeldet, obwohl in dieser Zeit nachweislich gearbeitet wurde.
Das Gericht betonte, dass Firmen, die ihre Pflichten bei der Arbeitszeitkontrolle verletzen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Gutgläubigkeit haben und damit auch keinen Erlass der Rückforderung erhalten können. Die Firma muss die 160'000 Franken zurückzahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 6'000 Franken.