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Vormundschaft aufgehoben: Junger Walliser muss Verfahrenskosten tragen

Ein junger Mann aus dem Wallis wollte Richter wegen Befangenheit ablehnen lassen. Das Verfahren wurde gegenstandslos, weil die Vormundschaft inzwischen aufgehoben wurde – die Kosten trägt er dennoch.

Publikationsdatum: 31. August 2026

Ein 1998 geborener Mann aus dem Wallis stand unter einer Beistandschaft und wollte diese aufheben lassen. Die zuständige Behörde lehnte sein Gesuch ab, und auch die kantonalen Gerichte wiesen seinen Rekurs zweimal zurück. Das Bundesgericht hob diese Entscheide je einmal auf, weil der Mann nicht ausreichend angehört worden war, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurück.

Im Dezember 2025 stellte der Mann zusätzlich einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin und des Gerichtsschreibers. Er begründete dies damit, dass das Kantonsgericht in beiden früheren Urteilen schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe. Der Präsident des Kantonsgerichts Wallis wies diesen Antrag im Januar 2026 ab und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 800 Franken. Dagegen zog der Mann ans Bundesgericht.

Noch bevor das Bundesgericht entscheiden konnte, änderte sich die Lage grundlegend: Die Beistandsbehörde hob die Beistandschaft im Mai 2026 auf, weil der Mann ins Ausland gezogen war. Das laufende Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde daraufhin abgeschrieben. Damit hatte auch das Bundesgerichtsverfahren über die Ablehnung der Richter keinen Gegenstand mehr. Der Mann selbst beantragte, das Verfahren abzuschreiben – und verlangte, dass der Kanton Wallis die Kosten übernehme.

Das Bundesgericht prüfte summarisch, wie das Verfahren wohl ausgegangen wäre, und kam zum Schluss, dass die Rügen des Mannes aller Voraussicht nach abgewiesen worden wären. Verfahrensfehler allein – auch wenn sie zweimal vom Bundesgericht gerügt worden waren – begründen keine Befangenheit einer Richterin oder eines Gerichtsschreibers. Auch der Umstand, dass das zweite kantonale Urteil nur fünf Tage nach Eingang der vollständigen Akten erging, hätte daran nichts geändert. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren ab und auferlegte dem Mann reduzierte Kosten von 500 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_198/2026

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