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Dolmetscherin darf vorerst nicht mehr für Behörden tätig sein

Eine Gerichtsdolmetscherin verlor vorübergehend ihre Zulassung. Die Richter bestätigten, dass die Sperre bis zum Abschluss des Verfahrens gilt.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Eine im Kanton Zürich akkreditierte Gerichts- und Behördendolmetscherin für Deutsch und Russisch geriet ins Visier der zuständigen Aufsichtsbehörde. Auslöser war eine Meldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom November 2025: Bei einer Zeugenbefragung soll die Dolmetscherin Namen und Wörter verwechselt, die Zeugenbelehrung unvollständig vorgetragen und die Einvernahme mit 20 Minuten Verspätung begonnen haben. Nach 30 Minuten musste der Einsatz abgebrochen und eine andere Dolmetscherin aufgeboten werden. Die Aufsichtsbehörde ordnete daraufhin eine mündliche Sprachprüfung an und entzog der Frau vorsorglich die Akkreditierung, falls sie die Prüfung verschieben sollte.

Die Dolmetscherin wehrte sich gegen diese Massnahme und verlangte, dass die Sperre bis zum Abschluss des laufenden Rekursverfahrens ausgesetzt wird. Das Zürcher Obergericht lehnte dieses Gesuch ab. Dagegen gelangte sie ans Bundesgericht und reichte zahlreiche positive Rückmeldungen über ihre bisherige Tätigkeit ein – unter anderem von der Stadt- und Kantonspolizei Zürich. Sie machte geltend, der vorläufige Entzug der Akkreditierung sei unverhältnismässig und greife unzulässig in ihre wirtschaftliche Freiheit ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz im Rahmen eines solchen vorläufigen Verfahrens keine umfassende Beurteilung vornehmen muss, sondern sich auf eine summarische Einschätzung beschränken darf. Die geschilderten Vorfälle bei der Zeugenbefragung seien hinreichend schwerwiegend, um die vorübergehende Sperre zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Ablauf behördlicher Verfahren und an der wirksamen Wahrnehmung von Parteirechten überwiege das wirtschaftliche Interesse der Dolmetscherin. Zudem könne sie weiterhin ausserhalb von Behördenverfahren als Dolmetscherin tätig sein.

Ob die Akkreditierung dauerhaft entzogen wird, ist noch nicht entschieden. Das Obergericht muss in der Hauptsache noch klären, ob die beanstandeten Vorfälle tatsächlich schwer genug wiegen, um die fachliche Eignung der Dolmetscherin grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 2000 Franken trägt die Dolmetscherin.

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Urteilsnummer: 2C_296/2026

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