Ein 1990 geborener Vater und eine 1987 geborene Mutter haben eine gemeinsame Tochter, die 2020 zur Welt kam und an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt. Das Kind steht unter der alleinigen Obhut der Mutter. Der Vater wurde rechtskräftig verurteilt – unter anderem wegen des Besitzes und der Weitergabe von Kinderpornografie, mehrfacher Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Er hatte zwischen 2013 und 2021 mindestens 455 Dateien mit sexuellen Darstellungen von Minderjährigen gespeichert und in mindestens sieben Fällen kinderpornografische Videos verschickt. Bei einer Anhörung bestätigte er selbst, pädophile Neigungen zu haben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete eine psychiatrische Begutachtung des Vaters an und erlaubte ihm vorsorglich lediglich begleitete Telefon- oder Videokontakte mit der Tochter von maximal 30 Minuten alle zwei Wochen. Der Vater erschien jedoch wiederholt nicht zu den vereinbarten Terminen bei der Gutachterin, weshalb der Gutachtensauftrag abgebrochen werden musste. Zudem verhielt er sich gegenüber der Beiständin und der KESB unkooperativ und drohend – so erklärte er etwa, er wisse, wo Mutter und Tochter sich aufhielten.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Regelung. Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte physische Besuche bei seiner Tochter. Er argumentierte, eine konkrete Gefährdung sei nicht belegt und begleitete Besuche würden ausreichen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass angesichts der pädophilen Neigungen, des unberechenbaren und drohenden Verhaltens sowie der häuslichen Gewalt – die das Kind teilweise miterlebt hatte – eine hinreichend konkrete Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Da der Vater die psychiatrische Begutachtung selbst vereitelt hatte, sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz begleitete Besuche als ungeeignet einstufte.
Zusätzlich muss der Vater die Kosten der Gutachterin von 3'080 Franken selbst tragen. Das Gericht befand, diese Aufwendungen – für Aktenstudium und freigehaltene Termine – wären vermeidbar gewesen, hätte der Vater von Anfang an mitgeteilt, dass er an der Begutachtung nicht mitwirken wolle. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein als aussichtslos galt.