Die Gemeinde Sarnen hatte den Rückbau eines sogenannten Ersatz-Ökonomie-Gebäudes auf einem Grundstück angeordnet. Zwei Personen wehrten sich dagegen und verlangten zunächst, dass die Rückbauarbeiten sofort und ohne Anhörung der Gegenseite gestoppt werden. Sowohl die kantonale Behörde als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden lehnten dieses Gesuch ab.
Die beiden Betroffenen zogen daraufhin ans Bundesgericht. Doch zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude bereits abgerissen. Einer der Beschwerdeführer beantragte deshalb nur noch festzustellen, dass der Abriss «rechtlich gesehen nicht korrekt war». Damit fehlte den Klagen von Anfang an ein praktischer Nutzen: Was bereits abgerissen ist, lässt sich durch ein Gerichtsurteil nicht mehr aufhalten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden deshalb gar nicht erst ein. Es prüfte den Fall nicht inhaltlich, sondern stellte fest, dass kein schutzwürdiges aktuelles Interesse mehr bestand. Eine Ausnahme – etwa weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hätte – sahen die Richter nicht als gegeben an, zumal die Beschwerdeführenden dies auch nicht begründet hatten.
Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden den beiden Beschwerdeführenden gemeinsam auferlegt. Ihre Gesuche, von den Kosten befreit zu werden, lehnten die Richter ab, weil die Beschwerden von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Das Gericht behielt sich zudem vor, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache unbehandelt abzulegen.