Nach dem Tod seiner Partnerin war für deren Nachlass ein Beistand eingesetzt worden. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Walliser Bezirke Martigny und St-Maurice entliess den Beistand Anfang 2025 aus seinem Amt, genehmigte dessen Abschlussbericht und bewilligte die Abrechnung für den Zeitraum von Januar 2023 bis September 2024. Dem Beistand wurde eine Entschädigung von 6'450 Franken zugesprochen, die zulasten des Nachlasses ging. Dagegen wehrte sich der Mann, der in Frankreich wohnt und offenbar Ansprüche im Zusammenhang mit einer Mietkaution geltend machen wollte.
Das kantonale Gericht suspendierte das Verfahren zunächst, weil noch eine Inventaraufnahme lief – ein Verfahren, bei dem geprüft wird, ob der Nachlass mehr Schulden als Vermögen aufweist. In der Folge verzichteten die Kinder der Verstorbenen auf die Erbschaft, woraufhin das Nachlassvermögen dem Walliser Konkursamt zur Liquidation übergeben wurde. Das Konkursamt teilte dem kantonalen Gericht mit, dass es das hängige Verfahren nicht weiterführen werde und auch keine Gläubiger Rechte aus dem Nachlass beansprucht hätten. Daraufhin schrieb das kantonale Gericht das Verfahren als gegenstandslos ab – ohne Kosten für die Parteien.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, der Streit sei nicht vollständig erledigt, weil eine Frage rund um ein Mietkautionskonto mit seinem Namen und einer damit verbundenen Schuld noch ungeklärt sei. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Mann setzte sich in seiner Beschwerde nicht mit der eigentlichen Begründung des kantonalen Gerichts auseinander – nämlich dass das Verfahren mangels Interesse an einer Weiterführung gegenstandslos geworden sei. Stattdessen erhob er allgemeine Vorwürfe gegen Behörden und Institutionen, die das Gericht als unzulässig und teils unangemessen einstufte.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.