Im Dezember 2022 stürzte eine 1963 geborene Frau beim Hundespaziergang auf einer vereisten Strasse und zog sich dabei eine Knieverletzung zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Ende 2023 stellte sie ihre Leistungen jedoch ein, weil ihr Vertrauensarzt zum Schluss kam, dass die anhaltenden Kniebeschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Arzt war der Ansicht, der Sturz habe lediglich eine leichte Verstauchung verursacht und ein bereits vorgeschädigtes Knie vorübergehend verschlimmert.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und berief sich auf das Gutachten eines Spezialisten für orthopädische Chirurgie. Dieser war der Meinung, der Unfall habe den Knorpel dauerhaft geschädigt und die bestehende Arthrose verschlimmert. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage im Februar 2026 ab. Es befand, der Vertrauensarzt der Suva habe überzeugend dargelegt, weshalb die Einschätzung des Spezialisten nicht geteilt werden könne.
Vor Bundesgericht hielt die Frau daran fest, dass eine unabhängige medizinische Begutachtung hätte angeordnet werden müssen. Sie kritisierte, der Suva-Arzt sei weder Orthopäde noch Neurologe und habe sie nie persönlich untersucht. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück: Suva-Ärzte gelten aufgrund ihrer Funktion grundsätzlich als Fachleute für Traumatologie, unabhängig von ihrer spezifischen Fachrichtung. Zudem habe sich der Vertrauensarzt mehrfach und ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt und seine Haltung nachvollziehbar begründet.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Bildgebung deutliche Hinweise auf vorbestehende degenerative Veränderungen am Knie gezeigt hatte – darunter Arthrose, Meniskusschäden und eine Fehlstellung der Kniescheibe. Diese Befunde hätten sich auch ohne Unfall entwickeln können. Die Meinungen der behandelnden Ärzte hätten die Einschätzung des Suva-Arztes nicht ernsthaft in Frage gestellt. Eine zusätzliche Begutachtung sei daher nicht notwendig gewesen. Die Frau erhält keine weiteren Leistungen der Unfallversicherung.