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Anwalt darf Akten seines Klienten nicht vollständig beschlagnahmen lassen

Ein Tessiner Anwalt ist selbst angeklagt und soll Akten seines früheren Klienten herausgeben. Das Bundesgericht schützt ihn teilweise: Die Unterlagen dürfen dem Ermittler des Klienten nicht zugänglich gemacht werden.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Im Kanton Tessin läuft eine grössere Drogenhandel-Untersuchung. Dabei stellten die Ermittler fest, dass einige Verdächtige offenbar im Voraus wussten, dass sie verhaftet werden sollten – sie versuchten Geld zu verstecken und warnten Bekannte. Zwei frühere Klienten einer Tessiner Anwaltskanzlei sagten aus, sie seien von einem Mitarbeiter der Kanzlei über den Stand der Ermittlungen informiert worden. Dieser soll ihnen sogar Auszüge aus Vernehmungsprotokollen gezeigt haben, in denen die Namen der nächsten Verhafteten standen.

In der Folge eröffnete die Tessiner Staatsanwaltschaft ein eigenes Strafverfahren gegen den Anwalt der Kanzlei und den besagten Mitarbeiter. Der Vorwurf: Begünstigung, Geldwäscherei und Mitbeteiligung am Drogenhandel. Bei einer Hausdurchsuchung wurden Akten sichergestellt und versiegelt. Der Anwalt verlangte, dass die Unterlagen aus seiner Verteidigung eines früheren Klienten – der selbst im Drogenverfahren angeklagt ist – unter Verschluss bleiben, und berief sich auf das Anwaltsgeheimnis.

Das zuständige Tessiner Gericht ordnete die Entsiegelung eines Grossteils der Papierakten an. Der Anwalt zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses hält fest: Weil der Anwalt selbst im gleichen Sachzusammenhang angeklagt ist, kann er sich grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, um die Herausgabe der Akten zu verhindern. Das Bundesgericht bestätigt damit eine klare Linie: Das Anwaltsgeheimnis schützt zwar das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient, gilt aber nicht absolut, wenn der Anwalt selbst in dieselbe Strafuntersuchung verwickelt ist.

Allerdings gibt das Bundesgericht dem Anwalt in einem wichtigen Punkt recht: Da beide Strafverfahren – jenes gegen den Klienten und jenes gegen den Anwalt – beim selben Tessiner Staatsanwaltschaft liegen, besteht das konkrete Risiko, dass die entsiegelten Akten auch dem Ermittler des Klienten zugänglich werden. Das würde dessen Recht auf ein vertrauliches Verhältnis zu seinem Anwalt verletzen. Das Tessiner Gericht muss deshalb sicherstellen, dass die freigegebenen Unterlagen ausschliesslich dem Ermittler im Verfahren gegen den Anwalt zugänglich sind – und nicht jenem, der den Klienten verfolgt. Der Fall wird zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_219/2026

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