Ein Mann reichte im Juni 2026 beim Zürcher Obergericht eine Disziplinaranzeige gegen mehrere Mitarbeiter des Betreibungsamts Zürich 4 ein. Er verlangte, dass ein förmliches Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Personen eingeleitet werde – bei einer davon müsse zunächst die Identität geklärt werden. Das Obergericht trat auf die Eingabe nicht ein. Weil es darin einen Rechtsmissbrauch erkannte, verzichtete es auch darauf, die Eingabe an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten.
Dagegen zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte jedoch fest, dass ihm als blosem Anzeiger keine Parteirechte zustehen. Wer eine Disziplinaranzeige einreicht, ist nicht automatisch Partei in einem Verfahren und kann daher einen ablehnenden Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht anfechten. Daran ändert auch eine allfällige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Der Entscheid erging im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten allein. Angesichts der Umstände des Falls wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit hinfällig.