Ein Tessiner Schuldner wehrte sich dagegen, dass ein italienisches Zahlungsgebot – ein sogenanntes Mahnurteil des Tribunals Como aus dem Jahr 2013 – in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wird. Das Mahnurteil verpflichtete ihn, rund 15'000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten an eine italienische Gesellschaft zu bezahlen. Nachdem ein Tessiner Richter die Vollstreckung 2025 bewilligt hatte, legte der Schuldner Beschwerde beim Kantonsgericht ein – ohne Erfolg.
Der Schuldner argumentierte, die Zustellung des Mahnurteils in Italien sei ungültig gewesen, weil das Dokument nicht an ihn persönlich, sondern an seine damalige Lebenspartnerin übergeben worden sei – und zwar an einem Ort, der ihm nicht zuzurechnen sei. Das Tessiner Kantonsgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es stellte fest, dass die Lebenspartnerin bei der Entgegennahme ausdrücklich erklärt hatte, das Dokument an den Empfänger weiterzuleiten. Der Schuldner habe keinen glaubwürdigen Beweis erbracht, dass sie dies nicht getan habe. Zudem habe er in seiner Beschwerde nicht bestritten, dass in Italien bereits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden war, gegen das er seinerzeit keinen Einspruch erhoben hatte.
Vor dem Bundesgericht scheiterte der Schuldner erneut. Die Richter hielten fest, dass für die Anerkennung eines ausländischen Urteils nach dem Lugano-Übereinkommen – einem Vertrag zwischen der Schweiz und EU-Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen – nicht entscheidend ist, ob die Zustellung nach allen formalen Regeln erfolgte. Massgebend ist allein, ob das Dokument den Schuldner tatsächlich erreicht hat und ob er die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Beides war nach Ansicht der Richter gegeben.
Der Schuldner hatte zudem beantragt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, weil er mittellos sei. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen: Da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrenskosten von 2'000 Franken trägt er selbst.