Ein Paar in Zuoz (GR) erhielt 2017 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus. In einer späteren Projektänderung wurde festgehalten, dass ein fester Zaun für den Ziegenauslauf gemäss den geltenden Quartierplanvorschriften nicht erlaubt sei, ein mobiler Elektrozaun jedoch schon. Nach einem Wiedererwägungsgesuch bewilligte die Gemeinde schliesslich einen sogenannten Engadinerzaun bis zu einer Höhe von 1,20 Metern. Ohne weitere Bewilligung errichtete das Paar jedoch zusätzliche rund 40 Laufmeter dieses Zauns.
Die Gemeinde Zuoz forderte das Paar auf, nachträglich eine Baubewilligung für den unbewilligten Teil einzureichen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch 2022 ab und gab der Einsprache der Nachbarn statt. Ein erstes Gerichtsverfahren führte dazu, dass die Gemeinde den Fall erneut prüfen musste – sie kam aber zum gleichen Ergebnis. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte im August 2025, dass der Zaun nicht nachträglich bewilligt werden kann. Über einen allfälligen Rückbau des Zauns wurde dabei noch nicht entschieden.
Das Paar zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, die Quartierplanvorschriften seien nicht anzuwenden und das Baugesuch sei zu bewilligen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass das Verfahren auf kantonaler Ebene noch nicht abgeschlossen sei: Solange nicht entschieden wurde, ob der Zaun zurückgebaut werden muss oder ob der rechtswidrige Zustand geduldet wird, liegt kein abschliessender Entscheid vor, gegen den beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
Das Paar hat damit seine Möglichkeiten vor Bundesgericht nicht verloren – es kann die kantonalen Urteile anfechten, sobald auch über den Rückbau des Zauns entschieden worden ist. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt das Paar gemeinsam.