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Schuldnerin muss Lohnpfändung trotz studierender Tochter akzeptieren

Eine Frau aus Genf wollte die Pfändung ihres Lohns anfechten. Die Kosten für ihre studierende Tochter dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Eine Frau aus Genf stand drei Betreibungen gegenüber: zwei von einem Unternehmen über rund 1'030 Franken und 702 Franken sowie eine vom Kanton Genf über 203 Franken. Da sie trotz mehrfacher Vorladung nicht beim Betreibungsamt erschien, um ihre finanzielle Lage darzulegen, pfändete das Amt im August 2025 vorsorglich 3'300 Franken von ihrem Lohn. Dieser Betrag entsprach den ausstehenden Schulden aus allen drei Betreibungen.

Das Betreibungsamt stützte sich bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils auf Angaben aus einer früheren Befragung der Frau vom März 2025. Damals hatte sie ein monatliches Nettoeinkommen von rund 8'479 Franken angegeben. Das Amt errechnete einen geschützten Grundbetrag von 4'705 Franken, der Kosten für Wohnen, Krankenkasse, Transport, Verpflegung und Gesundheit umfasste. Die Frau wehrte sich gegen die Pfändung und machte geltend, dass auch die Unterhaltskosten für ihre volljährige Tochter – die an der EPFL studiert – in den geschützten Betrag eingerechnet werden müssten.

Die Genfer Aufsichtsbehörde wies die Einwände der Frau ab. Sie hielt fest, dass Ausgaben für volljährige Kinder, die bereits eine Matura oder einen Abschluss haben, grundsätzlich nicht in den geschützten Mindestbetrag der Eltern eingerechnet werden dürfen – jedenfalls dann nicht, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern begrenzt ist. Auch die übrigen Einwände – etwa dass eine Zahlung von 203 Franken nicht berücksichtigt worden sei – wies die Behörde zurück.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es befand, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt angewendet hatte. Die Kosten für das Studium der Tochter müssen nicht in den geschützten Betrag eingerechnet werden. Auch die anderen Rügen der Frau erachteten die Richter als offensichtlich unbegründet. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 5A_318/2026

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