Ein hoch verschuldeter Mann erklärte sich beim Bezirksgericht Zofingen für zahlungsunfähig und beantragte gleichzeitig, dass der Staat die Kosten des Verfahrens übernimmt, weil er selbst mittellos ist. Das Bezirksgericht lehnte dieses Gesuch ab. Auch das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Ablehnung und auferlegte dem Mann eine Gebühr von 500 Franken.
Der Grund für die Ablehnung: Wer keine Vermögenswerte besitzt, hat nach geltender Rechtsprechung keinen Anspruch auf ein Insolvenzverfahren. Ein solches Verfahren dient nicht dazu, Schulden von Personen zu bereinigen, die schlicht nichts besitzen. Das Verfahren wäre dem Mann aller Voraussicht nach ohnehin verweigert worden – es galt daher als aussichtslos. Weil ein aussichtsloses Verfahren keine staatliche Kostenübernahme rechtfertigt, wurde das Gesuch abgewiesen.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er argumentierte, es sei ein Widerspruch, ihm einerseits wegen Mittellosigkeit keinen Kostenvorschuss abzuverlangen, ihm andererseits aber wegen eben dieser Mittellosigkeit auch die staatliche Unterstützung zu verweigern. Zudem kritisierte er, sein Fall sei nicht individuell geprüft worden. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Mann habe sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb von ihr abgewichen werden sollte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten.